Amtsblatt für das Amt Peitz

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Nr. 9/2010 vom 7. Juli 201,0

  1. bei Grundstücken im Außenbereich für die durch einen Plan­
    feststellungsbeschluss oder einen ähnlichen fachplaneri­
    schen Verwaltungsakt eine der baul
    ichen Nutzung ver­
    gleichbare Nutzung zugelassen ist (z
    .B. Abfalldeponie, Kies­
    grube
    , Untergrundspeicher u.ä.), die Teilfläche des Grund­
    stücks auf die sich die Planfeststellung oder der dieser ähn­
    l
    iche fachplanerische Verwaltungsakt bezieht.
  2. bei beplanten Grundstücken im AußenbereiCh nach § 35
    Abs
    . 6 BauGB die anrechenbare Grundstücksfläche ent­
    sprechend den Bestimmungen für Bebauungsplangebiete,
    wenn in der Außenbereichssatzung Bestimmungen über das

. zulässige Nutzungsmaß getroffen werden; ansonsten die
\ durch die Vorschriften für die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile (§ 34 BauGB) ermittelte anrechenbare Grund­
stücksfläche.

§5

Beitragssatz und Aufwands - und Kostenersatz

für Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen
Abwasserentsorgungsanlage beträgt 3
,07 Euro pro Quadratme­
ter der nach
§ 4 berechneten Grundstücksfläche.

, (2 Für Grundstücke, die am 03.10.1990 bereits bebaut und an

~ ein'e leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich
angeschlossen oder anschließbar waren, beträgt der Bei­
traqssatz 0,92 Euro pro Quadratmeter der nach § 4 berechne­
te
n Grundstücksfläche.

(3~ Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung
und Beseit
igung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Haus­
oder Grundstücksanschlusses an der Abwasserbeseitigungsan­
lage sind in der tatsächlich geleisteten Höhe dem TAV zu erset­
zen. Die Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße ver-

, laufen, gelten hierbei als in der Straßenmitte verlaufend. Der
- Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Anschlussleitung
, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnah­
me
.

(4) Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und
einen Monat nach dessen Bekanntgabe gegenüber dem
Bescheidadressaten fällig
. Der § 6 dieser Satzung findet ent­
sprechende Anwendung.

§6
Beitragsschuldner

Ba _

(1) Schuldner des Abwasserbeitrages ist, wer zum Zeitpunkt der

Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grund-

stücks ist. -

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die
Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nut­
zer an
'die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21
. September 1994
(BGB!
. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Per­
sonen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitrags­
pflicht dieses Personenkre
ises entsteht nur, wenn zum Zei
punkt des Erlasses des Be
itragsbescheides das Wahlrecht über
die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grund­
stücks gemäß den
§§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereini­
gungsgesetztes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des
Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht wor
­
den sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grund-

stückseigentümers unberührt. - I

(2) Mehrere Beitragspflichtige für dieselbe Schuld haften als
Gesamtschuldner
. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die
einzelnen Mit- beziehungsweise Teileigentümer nur entspre
­
chend ihres Mit- beziehungsweise Teileigentumsanteils bei­
tragspflichtig.

§7

Beitragspflicht-und Fälligkeit des Abwasserbeitrags

(1 Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zen­
trale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann,
frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieser Satzung
.

(2) Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist
einen Monat nach dessen Bekanntgabe gegenüber dem Bei­
tragsschuldrier fällig.

(3) Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis
zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld ver­
langt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahmen
begonnen worden ist
. Absatz 2 dieses Paragrafen gilt entspre­
chend
. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Voraus­
leistungsbescheides noch nicht entstanden
, so kann die Voraus­
leistung zurückver
langt werden. Hierauf ist im Vorausleistungs­
bescheid hinzuweisen. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhe­
bung der Vorausleistung mit
4 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu ver­
rechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig
ist
.

(4) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden
ist, kann die Ablösung vertraglich vereinbart werden. Die Höhe
der Ablösesumme soll nach Maßgabe des zu erwartenden Abwas­
serbeitrags ermittelt werden
. Durch die Zahlung der Ablösesum­
me wird die Beitragspfl
icht endgültig abgegolten.

(5) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Satzung bereits an die zentrale öffentliche Abwasserentsor­
gungsanlage anqeschlossen werden konnten
, entsteht die Bei­
tragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung
. Dass gleiche gilt für
Grundstücke,die beim Inkrafttreteh dieser Satzung bereits ange­
schlossen waren.

(6) Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen
oder Anlagen, der vor dem 3
. Oktober 1990 entstanden ist, ist
nicht beitragsfähig. Satz
1 gilt nicht für die Übernahme von Ver­
bindlichkeiten.

§8
Zahlungsverzug

;

Rückständige Abgaben werden im Verwaltunqsvollstreckunqs­
verfahren eingezogen.

§9

Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten

(1) Die Abgabenschuldner und ihre Vertreter haben dem TAV jede
Auskunft zu erteilen
, die für die Festsetzung und Erhebung der
Abqaben erforderlich ist und zu dulden
, dass Beauftragte des TAV
das Grundstück betreten
, auf dem sich die für die Abgabener­
mittlung relevanten technischen Anlagen und Einrichtungen befin­
den, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen und zu über­
prüfen.

(2) Jeder Wechsel der dinglichen Rechtsverhältnisse am Grund­
stück ist dem TAV vom Veräußerer und vom Erwerber innerhalb
eines Monats anzuzeigen.

(3) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berech­
nung der Abgabe beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies
unverzüglich dem TAV schriftl
ich anzuzeigen. DieselbeVerpflich­
tung besteht für ihn
, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geän­
dert, beseitigt oder
in ihrer Funktion fehlerhaft werden.

§10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 15 KAG Bbg handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig seine Auskunfts
- oder Anzeige- oder Duldungs­
pftlcht verletzt und

  1. entgegen § 9 Abs. 1 und 3 dieser Satzung die für die Fest­
    setzung und Erhebung der Abgabe erforderlichen Auskünfte
    nicht erteilt bzw
    . über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen
    unr
    ichtige oder unvollständige Angaben macht;
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